Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 53a
§ 53a – Arbeitslose
(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen. (2) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Arbeitslose sind erwerbsfähige Personen, die Leistungen nach dem Gesetz erhalten können.
- Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die im § 16 des Dritten Buches festgelegt sind.
- Der zweite Absatz wurde gestrichen und enthält keine Informationen mehr.