Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 53a

§ 53a – Arbeitslose

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen. (2) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Arbeitslose sind erwerbsfähige Personen, die Leistungen nach dem Gesetz erhalten können.
  • Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die im § 16 des Dritten Buches festgelegt sind.
  • Der zweite Absatz wurde gestrichen und enthält keine Informationen mehr.